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Honorargestaltung und Berufsrecht
von Stefan Lami
28.06.2006Im Buch "Honorargestaltung gegen alle Regeln" stellen Gunther Hübner und ich Wege vor, Klienten Honorare transparenter und verständlicher zu machen. Auf Basis einer "Speisekarte" für die Standarddienstleistungen können dem Klienten Fixhonorare im Vorhinein angeboten werden. Wir betonen im Buch auch ausdrücklich, dass "gegen alle Regeln" nicht bedeutet, gegen das Berufsrecht zu verstoßen. Ganz im Gegenteil.
Alle Klientenumfragen zeigen, dass sich Klienten mehr Transparenz und Sicherheit bei Honoraren wünschen. Kanzleien, die Fixhonorare anbieten, erhalten von Klienten bessere Noten als Kanzleien, die nach Zeit oder nicht nachvollziehbaren Kriterien abrechnen.
In Österreich gibt es keine berufsrechtlichen Schwierigkeiten bei "Speisekarte" und "Fixhonoraren"; anders allerdings in Deutschland. Erst vor kurzem wurde mir bekannt (zum ersten Mal), dass ein strukturiertes und bepreistes Dienstleistungsangebot für Buchhaltung der StBGebV widersprechen würde, da das Honorar immer für den Einzelfall angemessen festgesetzt werden müsse, und das wäre durch eine "Speisekarte" im Vorhinein nicht gegeben.
Ist der Fall nicht genau umgekehrt? Erst dadurch, dass es eine "Speisekarte" gibt, kann der StB das für den Klienten passende Angebot erstellen. Und sollte der "Aufwand" für den Auftrag gravierend von den Erfahrungswerten (die sich in der Speisekarte ausdrücken) abweichen, wird der StB den Klienten darauf aufmerksam machen.
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